Der Abschlussprüfer und das IKS
Wussten Sie, dass es dem Abschlussprüfer erlaubt ist, Prüfungshandlungen zu reduzieren, wenn das Ergebnis der IKS-Existenzprüfung es ermöglicht?
Da in der Schweiz „nur“ die Existenz aber nicht wie z.B. in den USA die Wirksamkeit des IKS (Internen Kontrollsystems) geprüft werden muss, gibt es immer wieder Fehlschlüsse über den Prüfungsumfang und das -vorgehen.
Im Grunde ist aber alles klar geregelt – im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung.
Der Abschlussprüfer ist angehalten, die eigentlichen Kontrollen auf Unternehmens- und Prozessebene zu prüfen. Er muss also im Rahmen seiner Tätigkeit weitreichende Systemprüfungen durchführen, damit er feststellen kann, ob das IKS auch dauernd funktioniert und die Kontrollen auch tatsächlich greifen.
Aber! „Sollte die Unternehmensleitung selbst Funktionsprüfungen der Kontrollen anordnen und durchführen, so kann sich der Abschlussprüfer darauf abstützen, ohne die Einhaltung der Kontrollen selbst zu prüfen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Durchführung dieser, von der Unternehmensleitung angeordneten, Funktionsprüfungen dokumentiert ist.“
Praxis-Tipp: Es kann sich somit doppelt lohnen, den Kontrollplan vollständig und sorgfältig mittels einer zweckmässigen Software umzusetzen. Einerseits erzielt das IKS so tatsächlich Wirkung, und andererseits verringert sich die Rechnung des Abschlussprüfers.