Persönliche Haftung für Schäden durch fehlende interne Kontrolle
Eine Buchhalterin zweigte Geld von einer GmbH ab, in der ein internes Kontrollsystem fehlte. Für den Schaden muss der Ex-Geschäftsführer aufkommen.Ein Geschäftsführer schloss für eine kleine GmbH mit einer Buchhalterin, die die Buchführung und Gehaltsabrechnung der Gesellschaft durchführen sollte, einen Werkvertrag ab. Die Buchhalterin hatte vollen Zugriff auf das Konto der Gesellschaft und konnte damit eigenständig Überweisungen vornehmen. Das hatte zur Folge, dass die Buchhalterin auch Überweisungen an ihr eigenes Konto durchführte. Die Gesellschaft klagte gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz.
Die Gerichte lasteten es dem beklagten Geschäftsführer an, dass er kein internes Kontrollsystem eingeführt hat, die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Vieraugenprinzips nicht wahrgenommen hat und keine Kontrollen durchgeführt oder veranlasst hat.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich zwar um ein Obergerichtsurteil aus Österreich. Bei einem selbigen Sachverhalt in der Schweiz muss davon ausgegangen werden, dass die Gerichte zu einer ähnlichen Beurteilung kommen würden.
Praxis-Tipp: Im Fall von Compliance-Verstössen dürfen Unternehmen (z.B. in Deutschland) mit geringeren Geldbussen rechnen, wenn sie ein wirksames IKS vorweisen können. Das IKS muss auf die Besonderheiten und Risikofelder des einzelnen Unternehmens abgestimmt sein. Die betriebsinternen Abläufe müssen so gestaltet sein, dass Normverletzungen deutlich erschwert werden. Um diesen Nachweis erbringen zu können, braucht es ein robustes, lückenlos geführtes, revisionssicheres, IT-basiertes Control-Tool.