Die Gerichte lasteten es dem beklagten Geschäftsführer an. Es wurde ihm zum Verhängnis, dass er kein internes Kontrollsystem eingeführt hat, die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Vieraugenprinzips nicht wahrgenommen hat und keine Kontrollen durchgeführt oder veranlasst hat.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich zwar um ein Obergerichtsurteil aus Österreich. Bei einem ähnlichen Sachverhalt in der Schweiz muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Gerichte zu einer ähnlichen Beurteilung kommen würden.