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Wirtschaft und Recht

Die gesetzliche Pflicht zum Risikomanagement

Wieso besteht die weitverbreitete Auffassung, dass ein VR eines KMU in der Schweiz von der gesetzlichen Verpflichtung eines Risk Managements dispensiert sei?

Dieser Irrtum beruht darauf, dass durch die OR-Revision im Jahr 2013 nur noch „grössere Unternehmen“ im Lagebericht Aufschluss über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu geben haben. Diese Berichterstattungspflicht entfällt für KMUs, die nicht ordentlich geprüft werden müssen.

Hingegen besteht für den VR eine Prüfungspflicht1 des unternehmensinternen Risk Managements. Diese gesetzliche Prüfungspflicht ist völlig grössenunabhängig und geht einher mit der Pflicht, die Risiken des Unternehmens zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

Zudem unterliegen die Unternehmensführung und der

Verwaltungsrat auch einer Handlungspflicht, die Risiken des Unternehmens aktiv zu „managen“, ihnen also durch aktives Handeln zu begegnen.

Diese aktive Handlungspflicht besteht konkret in der Ausgestaltung, der Implementierung und der Überwachung eines Risk Managements sowie eines internen Kontrollsystems.»

Fazit: Auch der VR eines KMU in der Schweiz ist gesetzlich verpflichtet, ein integrales Risikomanagement-System im Unternehmen auszugestalten, zu implementieren und zu überwachen. Kommt der VR dieser Pflicht nicht nach, droht ihm unter Umständen nicht nur eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage, sondern auch eine mögliche strafrechtliche Verfolgung.

1Pflicht aufgrund der gesetzlichen, unübertragbaren und unentziehbaren Verantwortung der Überwachung des Unternehmens von Gesetzes wegen (Art. 716a OR)

Quellen: https://hub.hslu.ch/financialmanagement/2018/03/21/risk-management-in-der-verantwortung-eines-jeden-verwaltungsrates/

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